{"id":14399,"date":"2020-11-16T00:30:00","date_gmt":"2020-11-15T23:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/borncity.com\/senioren\/?p=14399"},"modified":"2024-12-07T19:06:33","modified_gmt":"2024-12-07T18:06:33","slug":"fitnessstudio-recht-auf-freie-auswahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/borncity.eu\/senioren\/2020\/11\/16\/fitnessstudio-recht-auf-freie-auswahl\/","title":{"rendered":"Fitnessstudio: Recht auf freie Auswahl"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" style=\"float: left; margin: 0px 10px 0px 0px; display: inline; border-width: 0px;\" title=\"Recht\" src=\"https:\/\/www.borncity.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Para.jpg\" alt=\"Paragraph\" width=\"91\" height=\"88\" align=\"left\" border=\"0\" \/>In Zeiten der Coronavirus-Pandemie wurden auch Fitnessstudios w\u00e4hrend des Lockdowns geschlossen. Kunden haben nach dem ersten Lockdown von ihrem Fitnessstudio Gutscheine f\u00fcr die ausgefallenen Trainingswochen erhalten. Das Problem: Nicht immer entsprechen diese den gesetzlichen Vorgaben. Verbraucher haben bei der Entsch\u00e4digung auch ein Recht darauf, einen Gutschein zu erhalten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg hin.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Verbraucher, die w\u00e4hrend des Lockdowns nicht in ihren Fitnessstudios trainieren konnten, haben ein Recht auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr bereits bezahlte Beitr\u00e4ge. Wenn Mitglieder den Fitnessvertrag vor dem 7. M\u00e4rz geschlossen und die Mitgliedsbeitr\u00e4ge bereits bezahlt haben, kann der Studiobetreiber anstelle der R\u00fcckzahlung auch einen Wertgutschein f\u00fcr diese Beitr\u00e4ge herausgeben. Doch nicht alle Studios informieren ihre Kunden transparent dar\u00fcber, was ihnen tats\u00e4chlich zusteht. Die Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg geht dagegen vor.<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich d\u00fcrfen Fitnessstudios ihren Kunden verschiedene Alternativen als Ausgleich f\u00fcr die Schlie\u00dfung anbieten\", sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg. Dass diese Transparenz nicht immer gegeben ist, zeigt der Fall einer Verbraucherin, der anstelle des offiziellen Gutscheins nur vier andere Alternativen angeboten wurden. So konnte sie w\u00e4hrend des Lockdowns bezahltes Geld unter anderem als Gutschein f\u00fcr eine Ern\u00e4hrungsberatung oder einen Sportkurs, als Gratistraining f\u00fcr Freunde oder als kostenlose Verl\u00e4ngerung ihrer Mitgliedschaft einl\u00f6sen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gutschein wurde ihr aber auf Nachfrage sogar verweigert. Das ist rechtswidrig, wie auch der Besitzer des Studios nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale in einer Unterlassungserkl\u00e4rung anerkannte.<\/p>\n<h4><b>Offizieller Gutschein oder alternative L\u00f6sung?<\/b><\/h4>\n<p>Doch wo liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gutscheinen? \u201eDer von der Bundesregierung beschlossene, insolvenzgesicherte Gutschein ist bis zum 31.12.2021 g\u00fcltig. L\u00f6sen Verbraucherinnen und Verbraucher diesen bis zu diesem Tag nicht ein, so muss der Studiobetreiber umgehend den Wert ausbezahlen,\" erkl\u00e4rt Buttler.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Anmerkung:<\/strong> Mit der 'Insolvenzsicherung' des Gutscheins hat die Verbraucherzentrale aber eine Ente in die Welt gesetzt &#8211; den dies gilt nur f\u00fcr die Reisebranche, nicht f\u00fcr Fitnessstudios. Die betreffenden Passagen in der Erkl\u00e4rung der Verbraucherzentrale sind also unzutreffend.<\/p><\/blockquote>\n<p>Gerade f\u00fcr Verbraucher, die ihren Vertrag k\u00fcndigen wollen, die wegziehen oder aus gesundheitlichen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht mehr im Fitnessstudio trainieren wollen, ist dies eine gangbare L\u00f6sung. \u201eEine kostenlose Verl\u00e4ngerung der Mitgliedschaft macht in solchen F\u00e4llen wenig Sinn und ist schlicht unzumutbar.\" Daneben steht es Fitnessstudios frei, ihren Kunden andere, vielleicht auch finanziell h\u00f6herwertige Entsch\u00e4digungen anzubieten, doch m\u00fcssen alle M\u00f6glichkeiten transparent dargestellt werden. Verbraucher k\u00f6nnen sich die alternativen Gutscheine in der Regel jedoch nicht auszahlen lassen.<\/p>\n<h4><b>Geld statt Gutschein?<\/b><\/h4>\n<p>Nicht nur Fitnessstudios und viele andere Unternehmen k\u00f6nnen trotz der staatlichen Hilfen durch den Lockdown finanzielle Schwierigkeiten bekommen. \u201eViele Verbraucher, die in Kurzarbeit sind oder die wegen Corona ihre Arbeit verloren haben, brauchen das Geld jetzt und nicht erst 2021\", wei\u00df Buttler. Sofern Verbraucher in einer finanziellen Notlage sind, k\u00f6nnen diese den Gutschein ablehnen und auf Auszahlung bestehen. Gro\u00dfe H\u00fcrden bestehen hierf\u00fcr aber nicht: die Notlage muss nachvollziehbar gegen\u00fcber dem Studiobetreiber erkl\u00e4rt werden &#8211; Kontoausz\u00fcge oder spezielle Unterlagen darf der Studiobetreiber aber nicht verlangen. Auch wenn der Fitnessvertrag w\u00e4hrend der coronabedingten Schlie\u00dfzeit ausgelaufen ist, haben Kunden aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Recht auf ihr Geld. Schlie\u00dflich muss die Einl\u00f6sung des Gutscheins vor dem regul\u00e4ren Vertragsende m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h4><b>Links zum Thema<\/b><\/h4>\n<ul>\n<li>\"Fitnessstudiobeitr\u00e4ge in Coronazeiten\": www.vz-bw.de\/node\/50741<\/li>\n<li>\"Sport zu Coronazeiten\": www.vz-bw.de\/node\/50029<\/li>\n<li>Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen f\u00fcr Verbraucher Informationen rund um Verbraucherrechte und Corona: www.vz-bw.de\/node\/45691<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zeiten der Coronavirus-Pandemie wurden auch Fitnessstudios w\u00e4hrend des Lockdowns geschlossen. Kunden haben nach dem ersten Lockdown von ihrem Fitnessstudio Gutscheine f\u00fcr die ausgefallenen Trainingswochen erhalten. Das Problem: Nicht immer entsprechen diese den gesetzlichen Vorgaben. 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