{"id":16920,"date":"2021-06-12T00:11:00","date_gmt":"2021-06-11T22:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/borncity.com\/senioren\/?p=16920"},"modified":"2021-06-11T12:53:59","modified_gmt":"2021-06-11T10:53:59","slug":"bgh-urteil-abschneiden-berhngender-ste-als-selbsthilferecht-zulssig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/borncity.eu\/senioren\/2021\/06\/12\/bgh-urteil-abschneiden-berhngender-ste-als-selbsthilferecht-zulssig\/","title":{"rendered":"BGH-Urteil: Abschneiden &uuml;berh&auml;ngender &Auml;ste als Selbsthilferecht zul&auml;ssig"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" title=\"Recht\" style=\"border-left-width: 0px; border-right-width: 0px; border-bottom-width: 0px; float: left; margin: 0px 10px 0px 0px; display: inline; border-top-width: 0px\" border=\"0\" alt=\"Paragraph\" src=\"https:\/\/www.borncity.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/Para.jpg\" width=\"91\" align=\"left\" height=\"88\">Darauf haben viele Grundst\u00fcckbesitzer wohl gewartet: Der Nachbar beschneidet seine B\u00e4ume nicht und deren \u00c4ste h\u00e4ngen auf das eigene Grundst\u00fcck. Darf man diese \u00c4ste beschneiden, selbst wenn der Baum kaputt geht oder die Standfestigkeit verliert? Landgerichte hatte das mit Nein entschieden. Jetzt hat der BGH eine Entscheidung gef\u00e4llt: Die \u00c4ste d\u00fcrfen im Rahmen des Selbsthilferecht aus \u00a7 910 BGB unter bestimmten Bedingungen auch gekappt werden, wenn durch das Abschneiden \u00fcberh\u00e4ngender \u00c4ste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>Der Baum der den Nachbarn st\u00f6rt<\/h2>\n<p>Damit wurde ein langer Streit nun endg\u00fcltig richterlich entschieden. Der Sachverhalt d\u00fcrfte so manchem Grundst\u00fccksbesitzer bekannt vorkommen. Bei der Klage vor dem BGH ging es um zwei Parteien, die Grundst\u00fccksnachbarn sind. Auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre \u00c4ste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundst\u00fcck des Beklagten hin\u00fcber. <\/p>\n<p>Nachdem dieser die Kl\u00e4ger erfolglos aufgefordert hatte, die \u00c4ste der Kiefer zur\u00fcckzuschneiden, schnitt er \u00fcberh\u00e4ngende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kl\u00e4ger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von f\u00fcnf Meter \u00fcberh\u00e4ngende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der \u00c4ste die Standsicherheit des Baums gef\u00e4hrde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Es sah also schlecht f\u00fcr den genervten Grundst\u00fccksbesitzer aus, der den \u00c4rger und die Arbeit hatte. <\/p>\n<h2>Das Urteil vom 11. Juni 2021 \u2013 V ZR 234\/19<\/h2>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Nachbarrecht zust\u00e4ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil V ZR 234\/19 entschieden, dass ein Grundst\u00fccksnachbar &#8211; vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschr\u00e4nkungen &#8211; von seinem Selbsthilferecht aus \u00a7 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden \u00fcberh\u00e4ngender \u00c4ste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Gleichzeitig wurde vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. <\/p>\n<p><img decoding=\"async\" title=\"Recht\" alt=\"Recht\" src=\"https:\/\/borncity.eu\/senioren\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/RKElCF4.jpg\"><br \/>(Quelle: Pexels Lizenz) <\/p>\n<p>Die Richter f\u00fchrten noch folgendes aus: Die von dem Berufungsgericht gegebene Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4ger m\u00fcssten das Abschneiden der Zweige nicht nach \u00a7 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den \u00fcberh\u00e4ngenden \u00c4sten ausgehende Beeintr\u00e4chtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102\/18) \u00fcberholt. Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben.  <\/p>\n<p>Das Berufungsgericht wird nunmehr zu kl\u00e4ren haben, ob die Nutzung des Grundst\u00fccks des Beklagten durch den \u00dcberhang beeintr\u00e4chtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des \u00dcberhangs durch den Beklagten f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.  <\/p>\n<p>Das Selbsthilferecht aus \u00a7 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verst\u00e4ndlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits- oder Zumutbarkeitspr\u00fcfung. Zudem liegt die Verantwortung daf\u00fcr, dass \u00c4ste und Zweige nicht \u00fcber die Grenzen des Grundst\u00fccks hinauswachsen, bei dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bewirtschaftung seines Grundst\u00fccks gehalten.  <\/p>\n<p>Kommt er dieser Verpflichtung \u2013 wie hier die Kl\u00e4ger \u2013 nicht nach und l\u00e4sst er die Zweige des Baumes \u00fcber die Grundst\u00fccksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundst\u00fccksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeintr\u00e4chtigung seines Grundst\u00fccks hinzunehmen.  <\/p>\n<p>Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschr\u00e4nkt sein. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu pr\u00fcfen haben. <\/p>\n<h2>Vorgaben des \u00a7 910 BGB<\/h2>\n<p>Der entsprechende Paragraph des \u00a7 910 GBB lautet: Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundst\u00fcck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von her\u00fcberragenden Zweigen, wenn der Eigent\u00fcmer dem Besitzer des Nachbargrundst\u00fccks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.&nbsp; Dem Eigent\u00fcmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundst\u00fccks nicht beeintr\u00e4chtigen. Das Berufungsgericht muss nun entscheiden, ob dem Grundst\u00fccksbesitzer durch die \u00fcberh\u00e4ngenden Zweige Nachteile entstehen. Details zum Urteil lassen sich <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2021\/2021109.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier nachlesen<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darauf haben viele Grundst\u00fcckbesitzer wohl gewartet: Der Nachbar beschneidet seine B\u00e4ume nicht und deren \u00c4ste h\u00e4ngen auf das eigene Grundst\u00fcck. Darf man diese \u00c4ste beschneiden, selbst wenn der Baum kaputt geht oder die Standfestigkeit verliert? 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