Gibt es eine Absprache des deutschen Justizministeriums mit Twitter (und Google/Facebook) das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorerst nicht anzuwenden? Das geht aus der Erwiderung von Twitter-Anwälten hervor, deren Schriftsätze dem Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun im Rahmen seiner Klage gegen Twitter zugingen. Aktuell ist unklar, was sich daraus ergibt – die heutige Verhandlung vor einem Gericht in Frankfurt in einer Klage gegen Twitter könnten da Klarheit bringen – oder auch nicht.
Kurzer Hintergrund
Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-jo Jun hat sich auf IT-Recht spezialisiert und für einen Mandanten vor einem Gericht in Frankfurt Klage gegen Twitter eingereicht. Es geht Tweets, die dem Antisemitismusbeauftragten von Baden-Württemberg, Michael Blume, unwahre Tatsachen vorwerfen.
Der Kern, um den es geht: Der Kläger verlangt, dass Twitter alle im Kern sinngemäßen Tweets mit den unwahren Sachverhalten löscht. Twitter weigert sich, diese Tweets zu löschen, weil es einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Nachdem das deutsche Twitter Moderationsteam entlassen wurde, könnte es auch organisatorisch bzw. technisch für Twitter schwierig werden, die Forderungen umzusetzen.
Rechtsanwalt Chan-jo Jun hat daher in Frankfurt Klage gegen Twitter eingereicht, um klären zu lassen, dass solche Tweets von Twitter im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) nach Aufforderung zu löschen sind. Die erste Verhandlung soll heute stattfinden – und Jun hat auf Twitter einiges an Belegen für den fehlenden Willen der Plattform, das NetzDG durchzusetzen.
Besondere Brisanz erhält das Ganze, weil Neu-Twitter-Besitzer Elon Musk gerade auf Twitter darüber abstimmen lässt, ob suspendierte Twitter-Konten im Rahmen einer „Amnestie“ wieder freigeschaltet werden sollen. Ich hatte im gestrigen Beitrag Anwalt Jun zerrt Twitter Donnerstag, den 24. Nov. 2022, vor deutsches Gericht ausführlicher über das Thema berichtet. Dort finden sich weitere Hinweise und Screenshots von Tweets.
NetzDG-Versäumnis, aber kein Bußgeld gegen Twitter
Rechtsanwalt Jun wundert sich seit Monaten, wie er hier schreibt, warum es ohne Bußgeld bleibt, dass Twitter kein Gegenvorstellungsverfahren einrichtet, obwohl das VG Köln dieses (anders als die Anzeigepflicht) nicht beanstandet hatte.
Hintergrund ist, dass die gemeinnützige Organisation HateAid beim Bundesamt für Justiz eine Beschwerde gegen Twitter eingereicht hat. Twitter habe es angeblich versäumt, ihren internen Beschwerdemechanismus entsprechend den Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu veröffentlichen. Details zu diesem Vorgang lassen sich in diesem Beitrag von August 2022 nachlesen. In der Sache selbst ist dann aber wohl nichts passiert – daher die obige Aussage, dass RA Jun sich wundert.
Das Gegenvorstellungsverfahren gemäß $3 des NetzDG besagt, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten muss, mit dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte getroffenen Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen kann. Die Details lassen sich beispielsweise hier nachlesen.
Gibt es einen Twitter-Deal?
Im Rahmen der heutigen Verhandlung im Verfahren Michael Blume gegen Twitter wurden zwischen den Anwälten verschiedene Schriftsätze im Vorfeld ausgetauscht, die in die Verhandlung einbezogen werden. Der letzte Schriftsatz der Twitter-Anwälte, der RA Jun zuging, lässt mich etwas ratlos zurück. Die Politik feiert sich ja für das NetzDG, welches endlich die großen US Social Networks an die Kandarre nehmen und das Löschen von Hassrede ermöglichen soll. Dazu soll es auch geeignete Mechanismen geben, mit denen man Beschwerde führen und die so wegen ihrer nhalte angegriffenen Personen Gegenposition beziehen und Widerrede führen können. Nun behaupten die Twitter-Advokaten, dass es einen Deal mit dem Bundesjustizministerium gebe, so dass das sogenannte Gegenvorstellungsverfahren nicht greife.
In obigem Tweet veröffentlichte Jun einen Ausriss des Schriftsatzes der Twitter-Anwälte im aktuellen Verfahren. Dort wird behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland Twitter International zugesichert habe, dass das Bundesamt für Justiz bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht keine Maßnahmen gegenüber Twitter International anordnen werde. Das Fazit der Twitter-Anwälte: Twitter International träfen keine Verpflichtungen aus § 3a und 3b NetzDG, die Vorschriften seien nicht anwendbar. Twitter International hat die betreffenden Vorschriften vor dem Verwaltungsgericht Köln angegriffen.
Anwalt Jun kommentiert den Sachverhalt in nachfolgendem Tweet – laut diesem Tweet war die Weigerung zum Einrichten eines Gegenvorstellungsverfahrens durch eine Plattform mit einem Bußgeld von 40 Millionen Euro bewehrt.
Das Gegenvorstellungsverfahren soll es ermöglichen, Entscheidungen über eine Löschung oder Nicht-Löschung von Inhalten zu überprüfen und gegen den Nutzern zu begründen. Genau dieser Mechanismus soll nun aber für Twitter International nicht gelten bzw. nicht anwendbar sein – die Bundesrepublik habe dies so zugesichert.
Jun erläutert in weiteren Tweets hier, dass es eine Entscheidung des VG Köln gebe, dass § 3b NetzDG zulässig sei. Und es war bekannt, dass es eine Absprache zu §3a NetzDG (Anzeigepflicht BKA) gab, weil Meta/Google damit gewonnen hatte (Frag den Staat hatte das im Feb. 2022 offen gelegt).
Laut diesem Tweet erging aber am 1.3.2022 ein Beschluss des VG, so dass dieses „stillhalten“ eigentlich gegenstandslos wurde. Für mich bleibt jetzt unklar, was (und wann) das Bundesjustizministerium gegenüber Twitter an Vereinbarungen geschlossen hat und ob diese nun greifen. Erste Rückmeldungen von Rechtsanwälten besagen, dass es keinen Deal gebe (ein Stillhalteabkommen für eine bestimmte Zeit wird ja von Gerichten gefordert, um Entscheidungen in Ruhe treffen zu können).
Ad hoc bleibt bei mir das Geschmäckle auf einen „Hinterzimmer-Deal“, der das NetzDG trotz der vollmundigen Versprechungen der Politik ausbremsen könnte. Hier ist ist auf eine Klarstellung im Rahmen der Klage vor dem Gericht in Frankfurt zu hoffen.
Das vom Bundesjustizministerium hier bereitgestellte Beschwerdeverfahren wäre dann Makulatur und weiße Salbe, falls die Position der Twitter-Anwälte Bestand hat. Der Spiegel formuliert es hier so: Der Prozess in Frankfurt könnte erste Hinweise liefern, wie weit Elon Musk mit seinen Vorstellungen in Deutschland gehen kann. Warten wir es ab.
Nachträgliche Informationen
Ergänzungen: Erste Stimmen von RA Jun nach dem Ende der Anhörung durch das Gericht in Frankfurt habe ich als Kommentar nachgetragen.
Der obige Sachverhalt „ob es einen Deal mit Twitter gegeben habe“, schlug aber wohl Wellen. Diverse Redaktionenen und selbst der BR hat es aufgegriffen. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) hat die Thematik, ob Twitter Teile des NetzDG nicht beachten müsse, in diesem Artikel noch heraus gearbeitet. Tenor: Das Bundesjustizministerium bestreitet auf Anfrage von RND eine Absprache mit Twitter. Es gebe aber eine Stillhaltezusage gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln, wo eine Klage von Twitter gegen die Anwendbarkeit von Teilen des NetzDG anhängig ist. Bei einem Entscheid des VG Köln wird dann die Stillhaltezusage gegenstandslos (wohl ein übliches Verfahren, um Gerichtsentscheidungen abwarten zu können). In der Klage von Twitter werden wohl zwei Punkte, das Gegenvorstellungsverfahren, sowie der Zwang zur Meldung illegaler Inhalte an das Bundeskriminalamt angegriffen.
Das Bundesjustizmininsterium hat auf Twitter mehrere Tweets mit seiner Stellungnahme zum Sachverhalt gepostet – hier die entsprechenden Aussagen:
Das #NetzDG gilt auch für Twitter. Twitter ist der Auffassung, dass es sich an einzelne Pflichten aus dem Gesetz nicht halten muss und hat diese vor dem Verwaltungsgericht Köln angegriffen. 1/5
Das Verwaltungsgericht hat angeregt, bis zur Klärung dieser Fragen gegenüber Twitter auf die Durchsetzung der angegriffenen Vorgaben zu verzichten. Dies hat die Bundesrepublik gegenüber dem Gericht zugesagt. 2/5
Die Zusage hat keine Auswirkungen auf Rechte Dritter. Im Rechtsstreit mit Twitter bezieht sich die Stillhaltezusage auf die sog. Meldepflicht (§ 3a NetzDG) und auf die Pflicht zur Einrichtung eines Gegenvorstellungsverfahrens (§ 3b NetzDG). 3/5
Sie gilt nur, bis das VG Köln über den Antrag von Twitter entschieden hat. Das ist noch nicht erfolgt. Stillhaltezusagen sind in Eilverfahren vor Gericht üblich. Sie haben den Zweck, Gerichten zu ermöglichen, eine schwierige Rechtsfrage sorgfältig zu prüfen. 4/5
Das Bundesministerium der Justiz hat solche Zusagen auch in anderen Verfahren nach dem NetzDG abgegeben. Dies ist seit langem in der Presse bekannt. 5/5
Die „anderen Verfahren“ und der Verweis auf die Presse beziehen sich wohl auf eine Eilentscheidung des VG Köln vom 1.3.2022 (hier als Pressemitteilung veröffentlicht) hinsichtlich zweier Klagen von Google und Meta. Diese hatten §3a und §3b des NetzDG angegriffen und das Gericht sah die Paragraphen „wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar“. Die Details sind in der verlinkten Mitteilung nachzulesen.
Google und Meta wollten dann in die nächste Instanz gehen (siehe), und haben Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen das VG-Urteil eingelegt. Dem Artikel hier entnehme ich aber, dass Google die Beschwerde zurückgezogen hat. Wann eine Entscheidung des VG Köln in der anhängigen Klage von Twitter erfolgt, ist mir aktuell unbekannt.
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Anwalt Jun zerrt Twitter Donnerstag, den 24. Nov. 2022, vor deutsches Gericht
Ob das schwierig ist für Twitter, das umzusetzen ist völlig egal.
Auf den unerträglichen Musk kommen noch weitere Probleme hinzu, ebenfalls aus Deutschland.
Ich hoffe, dass ihm sämtliche Anwälte und auch ver.di ordentlich einheizen und ihn kohletechnisch ordentlich ausbluten lassen.
Interessant, mal sehen, was da noch so an das Licht der Öffentlichkeit kommt.
Musk ist nicht zufällig ein Stief-, Zieh- oder Adoptivsohn von Mister last Ex-Präsident?
So, wie der Mann glaubt, seine eigenen Regeln dem Rest der Welt aufzudrücken, kommt einem glatt der Gedanke und die Überlegung, wann ihm Regierungen mal direkt die rote Karte zeigen werden.
Ein Manko des „Der Erfolg gibt ihm/ihr Recht“.
Könnte man das Bundesjustizministerium nicht wegen Rechtsbeugung verklagen?
Weder dem Bundesjustizministeriuem noch sonst irgendeiner Behörde steht es zu, gesetzliche Regelungen außer Kraft zu setzen oder „Deals“ abzuschließen.
In Deutschland ist die Gewaltenteilung verfassungsrechtlich verankert.
Behörden und auch der Gesetzgeber dürfen keinerlei Einfluß auf die Justiz nehmen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist eine kurzzeitige Aussetzung bestimmter Regelungen (Hängeschluss) zur Klärung einer Sachfrage durch ein Gericht schon sinnvoll. Was mich nur wundert: Rechtsanwalt Jun ist wohl wenige Stunden vor der Verhandlung über einen gegnerischen Schriftsatz auf diesen Sachverhalt (so er denn noch zutrifft) aufmerksam gemacht worden. Am Ende des Tages wird man abwarten müssen, was jetzt bei der Verhandlung in Frankfurt raus kommt. Kann ja sein, dass die Argumentation der Twitter-Anwälte verworfen wird – oder der Sachverhalt bekommt Bestand – dann dürfte aber öffentlich werden, warum und wie lange diese „Ausnahme“ greift.
Die vorläufige Vereinbarung ist kein „Deal“ und seit Ende Januar bekannt (siehe FAZ) und hat daher mit Musk ebenso wenig zu tun wie mit „Macht über die Politik“, sondern mit der Auslegung des bekanntlich höchst umstrittenen NetzDG. Wenn Anwalt Jun als Experte (scheinbar auch im Klappern in der Sache) das nicht wusste, erscheint das erst mal als seine eigene Verantwortung.
Am Rande: Der Kontext der Klage ist nicht unerheblich, dazu sollte man sich auch anschauen, was sein Mandant Dr Michael Blume in den letzten Jahren vorgeworfen wurde und aus welchem Grund Steinhöfel mit seinen Vorgängen gegen Twitter und das Land BW in Sachen Dr Blume gewonnen hat. Audiatur et altera pars, z. B. Link oder Link
Auch wäre nachzufragen, wie die beanstandeten Tweets tatsächlich lauteten und von wem sie kamen. Dr Blume selbst tweetete z. B. am 23.07.22 über den jüdischen Journalisten Weinthal: ‚ Ach, der rechtsextreme Troll #Weinthal, der sich durch den #achgut-Rechtsblogger #Steinhöfel anwaltlich vertreten lässt, hat einfach nur noch Panik… Er & seine #Trump-Dualisten fliegen zunehmend öffentlich auf“ und „Wäre dankbar, wenn viele Antifaschist:innen sehen & verstehen würden, dass das sog. #SimonWiesenthal-Center in L.A. unter massivem Missbrauch des Namens u.a. #Trump-Verschwörungsmythen gegen die #Antifa verbreitet… Das sind antidemokratische Dualisten, rechtsaußen… “
Die „Gegenklage über Bande“ entbehrt also nicht einer gewissen Ironie, unabhängig davon, wie man jeweils zu den Sachfragen und Akteuren steht.
Zum Thema „Deal“ – d’accord, da war meine Wortwahl wohl nicht passend.
Zu deinen obigen Ausführungen hinsichtlich Blume kann ich wenig sagen – dass soll die zuständige Kammer klären.
Zur Aussage: „Die vorläufige Vereinbarung ist kein „Deal“ und seit Ende Januar bekannt (siehe FAZ) und hat daher mit Musk ebenso wenig zu tun wie mit „Macht über die Politik“, sondern mit der Auslegung des bekanntlich höchst umstrittenen NetzDG. Wenn Anwalt Jun als Experte (scheinbar auch im Klappern in der Sache) das nicht wusste, erscheint das erst mal als seine eigene Verantwortung.“
Da wird es spannend – da läuft gerade auf Twitter eine Diskussion. Es gibt Leute, die beim BfJ (Bundesamt für Justiz) angerufen haben – die sind für NetzDG wohl zuständig. Da ist von der Vereinbarung angeblich nichts bekannt – beim Bundesjustizministerium angeblich dagegen schon. Scheint nicht so breit kommuniziert worden zu sein.
Ich warte nun auf das von RA Jun angekündigte Video zur ersten Anhörung vor dem Frankfurter Gericht. Hier einige Wortzitate von Jun auf Twitter:
1. Rechtswidrige Inhalte sind zu unterlassen und nicht nur zu beseitigen.
2. @BlumeEvolution darf nicht ohne Weiteres als Antisemit bezeichnet werden.
3. Twitter muss auch kerngleiche Inhalte aufspüren. Technische Anforderungen werden im Bestrafungsverfahren geprüft.
4. Twitters Anwalt wurde nur vorläufig zugelassen, weil die per Eilbote vorgelegte Vollmacht ein falsches Datum trug. ### Fall von Opsi ….
5. Accountsperrungen ersetzen keine Unterlassungserklärung, da Twitter zeigt, dass permanente Sperrungen nicht final sind.
Urteilsverkündung am 14.12.2022, 10 Uhr.
Das Video mit Anwalt und Mandant gibt es wohl hier auf YouTube.
Wäre ja zu lustig wenn das Bundesjustizministerium mit Twitter dealt ;)
Noch schöner ist es anzusehen, wie der Betreiber des Blogs seine Schlagseite hier nicht verstecken kann oder will – nun behaupten die Twitter-Advokaten – ist nur ein Beispiel in diesem Artikel hier.
Das Durchwinken der Kommentare eines gewissen Nutzers, der quasi jedem seine Meinung als die Richtige aufdrücken will, und Kommentatoren mit abweichenden Meinungen Nazis etc. tituliert, ist schon äußert bizarr.
So schaut es dann halt aus wenn man nicht aus seiner Blase herauskommt – neutrale, sachliche „Berichterstattung“ sieht definitiv anders – wäre der Betreiber mal beim technischen Hintergrund geblieben – Haltung und Belehrungen gibt es leider schon auf genügend anderen „Tech“-Seiten….
Du scheinst ja Probleme zu haben…
Auch ich wünschte mir da mehr Abstand,
ABER:
Das hier ist Günter Borns Passion und damit _sein_ Spielplatz (auf dem wir uns im Kommentarbereich tummeln dürfen).
Da er auch juristisch verantwortlich ist muss es ganz klar heissen: „Borns Haus – Borns Regeln“. Wem das nicht passt muss eben andere Blogs lesen oder einfach solche Themen wie „Twitter/Musk“ auslassen.
Man weiss doch im Wesentlichen vorher, was und wie in solchen Artikeln berichtet werden wird. Also auslassen oder nur querlesen und gut ist.
Das gleiche gilt für Kommentare *** [GB: Resttext wegen unbelegter Behauptungen entfernt]
dir mal ein Buchtip:
Von Alice Hasters – „Was weiße Menschen nicht über Rassismus hören wollen aber wissen sollten“
Man merkt, dass dir jegliche Selbstreflexion abhanden gekommen ist – wenn sie je da war.
Was verschweigt denn Frau Hasters in dem Buch, um besser opfern und anklagen zu können?
Dass Sklaverei über Jahrhunderte ein gängiges Geschäftsmodell war (leider z.T. heute noch ist)?
Dass es Schwarze waren, die die Schwarzen in Afrika versklavten und an (Muslime und) die Weissen verkauften?
Dass es nicht nur in Afrika, sondern selbst in den USA auch viele schwarze Sklavenhalter gab*?
Dass es _ausschliesslich_ die Weissen waren, die vor mehreren hundert Jahren die Sklaverei nicht nur selbst aufgaben, sondern auch aktiv bekämpften?
Dass es auch viele weisse Sklaven gab („Slave“ bzw. „Slawe“ sind nicht von ungefähr das gleiche Wort)?
* gleich 2 Quellen
archive[dot]org/details/freenegroownerso00wood/mode/2up
archive[dot]org/details/black-slaveowners-free-black-slave-masters-in-south-carolina/mode/2up
Wäre gut, wenn diese ausufernde Diskussion an dieser Stelle beendet wird. Hier ein paar Gedanken meinerseits.
Dass zu Artikeln diskutiert wird, ist in Ordnung. Als Hausmeister dieses Blogs ist es mir am liebsten, wenn die Diskussion – sofern in politischer Richtung – „in der gesellschaftlichen Mitte“ verläuft. Extrempositionen, egal ob links oder rechts, würde ich gerne aus den Kommentaren heraushalten.
Bei der Moderation sitze ich ziemlich zwischen allen Stühlen. Wo greife ich ein, wo lasse ich es laufen? Lösche ich nachträglich alle Kommentare, wenn es eskaliert? Sozial Media-Plattformen sollten dafür Moderationsteams und festgelegte Kriterienkataloge haben – ich muss das als Einzelkämpfer stemmen. An manchen Stellen bleibt mir dann nur noch die Kommentierung zu sperren.
Inzwischen ringe ich mit mir, ob ich überhaupt noch Blog-Beiträge bringe, die einen politischen Schlagabtausch in den Kommentaren wahrscheinlich machen. Aber bezüglich Twitter ist es einfach eine Entwicklung, die das Zeitgeschehen stark beeinflussen kann – und die diversen Entwicklungen gehören eigentlich berichtet.
Zum Kernthema in den Twitter-Beiträgen: Wollen wir wirklich Wild West bei Social Media Plattformen und ein Twitter wo Elon Musk mit allen Regeln bricht? Ich möchte das nicht, weil ich einerseits am Rande mit verfolgt habe, wie ein Mob per Internet das Leben von Leuten gehörig durcheinander gewirbelt hat – als Beispiele seien Frau Künast und Richard Gutjahr genannt. Es ist für die Betroffenen extrem schwierig, dagegen vorzugehen.
Ich erinnere mich an meine Twitter-Sperre wegen einer DCMA-Beschwerde durch einen Dienstleister aus London im Auftrag von Adobe. Ich weiß bis heute nicht, was an dem Beitrag über einen technischen Bug bekrittelt wurde. Damals gab es bei Twitter die Möglichkeit, einen Disput zu starten und gegen unberechtigte Sperren Beschwerde einzulegen. Das scheint mir aktuell komplett weg gefallen zu sein – und soll dem Tenor nach (was ich so lese) in der alten Form auch nicht wiederkehren.
Von daher hoffe ich, dass über das von RA Jun angestrengte Verfahren gegen Twitter eine entsprechende Klärung entsteht, ob Twitter Narrenfreiheit genießt oder dem NetzDG unterliegt. Und wenn das NetzDG herangezogen werden kann, ob die oben erwähnte Aussetzung von §3 a, b Bestand hat.
„Inzwischen ringe ich mit mir, ob ich überhaupt noch Blog-Beiträge bringe, die einen politischen Schlagabtausch in den Kommentaren wahrscheinlich machen.“
Bevor Sie die dahingehende Bloggerei einstellen:
Wie wäre es, bzgl. politischer Themen einfach die Kommentarfunktion abzuschalten*? Dann geht die Info immer noch an alle Leser aber Sie sparen sich die Moderation.
* Die Schwierigkeit dabei ist vllt, die Grenze nicht zu eng zu ziehen, aber da wird die Zeit die Erfahrungswerte bringen
Ich schrieb inhaltlich ja schon mal, dass es keine Frage sein kann, ob sich Twitter an deutsches Recht hält oder nicht.
Es ist höchst absurd, dass das diskutiert werden muss.
Die Berichterstattung in diesem Artikel ist aber genau deshalb so interessant, weil sie politische Ausmaße hat und – mit dem „Deal“ zur Nichtanwendung von Recht – interessante Kspriolen schlägt.
Mit dem Inhalt und den Protagonisten im Fall hat das weniger zu tun, als mit der Rechtskonstellation, der hier auch juristischen Blasenbildung und aus meiner Sicht der Frage, ob der Rechtsstaat auch dann funktioniert, wenn das Ergebnis seinen Vertretern Unbill bereiten könnte. Es könnte ja die eigene Werbe- und Influence-Plattform abhanden kommen.
Mit juristischer Blasenbildung meine ich u.a. die Argumentation, dass etwas ja nicht falsch sein kann, wenn es so oft auf Twitter steht. Wenn ich nichts dagegen tue, schaffe ich mir also die Begründung nichts dagegen zu tun. Oder halt auch, dass sich Twitter für die Sperrung eines Tweets gegen einen Dritten verklagen lässt, dann die Klage ohne Einlassung des betroffenen Dritten einfach akzeptiert und daraus dann folgert, dass damit bewiesen sei, dass man den Tweetinhalt nun einfach als richtig ansehen könne.
Die übliche Twitter-Blase halt, bei der sich alles in einer geschlossenen und abgekoppelten Logik bewegt.
Das hat nichts mit den konkreten Vorwürfen zu tun, nichts mit Musk, Trump oder sonst einem links/rechts/Mitte Thema.
Was da m.E. passiert, ist die juristische Auseinandersetzung mit einer Evolutionsstufe des s.g. „rechtsfreien Raums“, die man hier vielleicht einen „abgekoppelten Rechtsraum“ nennen könnte. Der dringend wieder Anschluss benötigt.
Insofern nehme ich aufgrund Deiner Berichterstattung zurück, dass mich das nicht interessiert. Diese Entwicklung des reinen Selbstbezugs zur Umgehung der eigenen Rechtstreuepflicht ist in der Tat die offenkundig prioritär zu adressierende Thematik im Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Armen des Rechtsstaats und dem Social-Media-Bereich.
Ich empfinde es als spannend, was da im Moment passiert. Für mich geht es da um Rechtsentwicklung und im Konkreten auch um die juristische Aufarbeitung genau der Problematik, die mich bei Twitter so abstößt.
Es wäre ein Verlust für mich gewesen, wenn du das Thema gemieden hättest.
„Es ist höchst absurd, dass das diskutiert werden muss.“
„höchst absurd“ ist zunächst die deutsche Grossmanssucht, sich die Welt (erneut) unterordnen zu wollen:
Twitter ist ein Dienst aus/in den USA, den die deutschen Twitter-Nutzer nach DE importieren. Denn Twitter bietet _nicht_ in Deutschland an (z.B. deutsche Server), sondern deutsche Nutzer greifen auf Server in den USA zu, lesen von dort und schreiben nach dort. Klassischer Im- und Export. Da muss der Staat sich an den hier Ansässigen halten, nicht an den Anbieter.
Ein anderes Argument wurde schon verschiedentlich gebracht: Wenn DE-Recht auf Twitter gelten muss – warum dann nicht auch RU-Recht, CN-Recht oder die Sharia (das geltende Recht diverser islamischer Staaten)?
„Twitter ist ein Dienst aus/in den USA, […] Denn Twitter bietet _nicht_ in Deutschland an (z.B. deutsche Server), sondern deutsche Nutzer greifen auf Server in den USA zu, lesen von dort und schreiben nach dort.“
Na, wenn das so ist (bin kein Twitter-Nutzer), dann bietet sich aus meiner juristischen Laiensicht doch die Lösung an, die z.B. Banken schon lange praktizieren:
„Dieses Angebot richtet sich ausschliesslich an Bürger der USA. Durch Klicken auf „Weiter“ bestätigen Sie, dass Sie Bürger der USA sind.“
Korrekt, Herr Born hält auch rechtlich den Kopf für hin – daher seine Spielregeln :)
Wenn jedoch solche „Leute“ wie Tyramizou hier andauernd mit Belehrungen und auch teilweise schon Beleidigungen auffallen, dann hat dies halt ein gewissen Geschmäckle – da ist dann nix wie vom Betreiber geschrieben mit gesellschaftlicher Mitte.
Erstaunlicherweise sind es auch genau solche wie Tyramizou, die dann als erstes HateSpeech gegen alles und jeden wettern und vermutlich auch fleissig am melden sind, was nicht ins eigene Weltbild passt;)
Auffällig an solchen Accounts ist auch, dass sie quasi unter jedem Artikel und zu fast jeder Tageszeit antworten (können) – man könnte fast meinen, diese User gehen keiner geregelten Arbeit nach…
Es ändert doch nichts:
Seine Spielwiese und was er duldet ist allein an ihm. Herr Born mag ein wenig nach links lehnen, dann ist das eben so. 🤷♀️
Gefühlt duldet er jedenfalls weit mehr (auch sachliche Widerworte) als Andere und greift höchstens mit „jetzt ist aber gut!“ ein.
Die Spekulationen über (linke und) rechte „Agenturaccounts“, „Bots“ etc. ziehen nun seit Jahren durch Presse und Netz, wurden von keiner Seite belegt (diesbzgl. folgenswerter Account: @floriangallwitz). Es ist müssig, darüber zu diskutieren.
Bei Musk wird man an die Zeiten von Morgan, Rockefeller, Carnegie, Ford und Vanderbilt erinnert, die mit ihrer Macht die Politik in Amerika bestimmten. Nur jetzt auf globaler Ebene, das Internet machts möglich. Erbärmlich, falls sich unsere Regierung dem beugt.
Grüsse von den Marxisten:
„Der Staat ist das Machtinstrument der herrschenden Klasse“, das gilt auch für „Demokratie“n.
Musk widersetzt sich danach den von der herrschenden Klasse auferlegten Regeln – ebenso, wie die Klimakleber oder die Reichsbürger. Was macht ihn nun so besonders? Warum werden die Einen hofiert und die Anderen dämonisiert?
Und wann hörten die Linken auf, gegen die herrschende Klasse zu opponieren?
„Nun behaupten die Twitter-Advokaten, dass es einen Deal mit dem Bundesjustizministerium gebe, so dass das sogenannte Gegenvorstellungsverfahren nicht greife.“
Ach so. Nicht anwenden, damit man sich weiter beklagen kann wie böse doch alles sei um dann em Ende die sogenannte Chatkontrolle durchzusetzen?
Patrik Breyer – Chatkontrolle – Die Abschaffung des Digitalen Briefgeheimnisses
„Die EU will es Chat- und Messenger-Providern vorschreiben, private Chats, Nachrichten und E-Mails massenhaft, anlass- und unterschiedslos auf verdächtige Inhalte durchsuchen. Die Begründung: Strafverfolgung von Kinderpornographie. Die Konsequenz: Eine nie dagewesene Massenüberwachung durch vollautomatisierte Echtzeit-Chatkontrolle und damit die Abschaffung des digitalen Briefgeheimnisses. …“
1.
„…dass solche Tweets von Twitter im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) nach Aufforderung zu löschen sind…“
Durch Aufforderung von wem? In einem Rechtsstaat mit gesunden Gesetzen wäre die Aufforderung nur durch ein Gericht möglich.
2.
„…Es geht Tweets, die dem Antisemitismusbeauftragten von Baden-Württemberg, Michael Blume, unwahre Tatsachen vorwerfen…“
Wenn Michael Blume verleumdet wird, muss er nur Anzeige wegen Verleumdung machen. Dann beginnt der Stein zu rollen.
Hat er eine Anzeige wegen Verleumdung gemacht? Wenn nein, wieso nicht?
Sind etwas wackelige Thesen. Ich weiß jetzt nicht, ob die Vorgehensweise in der Schweiz da anders geregelt ist. Möglicherweise ergibt sich daher eine gewisse Diskrepanz in den Auffassungen.
Zu 1: Ob das NetDG in welchen Teilen durch Twitter anzuwenden ist, wird gerade in Frankfurt in erster Instanz geklärt.
Das NetzDG sieht nach meiner Lesart vor, dass ein Betroffener eine Beschwerde beim Betreiber (hier Twitter) wegen eines Inhalts vorbringen kann. Dafür sieht das NetzDG das sogenannte Gegenvorstellungsverfahren vor – ist oben aber auch erklärt – wo VOR Einbeziehung der Justiz geklärt werden soll, ob Inhalte zu löschen sind. Ziel ist es, die Justiz von solchen „Anforderungen“ zu entlassen. Erst wenn da keine Klärung erfolgt und ein Betroffener sich weiter beschwert sieht, soll der Klageweg beschritten werden. Das ist in meinen Augen ein sinnvoller Ansatz – wird selbst in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) bei vorgeblichen Copyright-Verstößen so gehandhabt.
Zu 2: Auch dieser Punkt ist in meinen Augen abgeräumt – der Betroffene hat über den Medienanwalt Jun schlicht eine Klage von einem Frankfurter Gericht eingereicht. Der Sachverhalt wurde gestern verhandelt – erste „Eindrücke“ hat RA Jun bereits wiedergegeben – siehe meinen obigen Kommentar. Ein Urteil soll am 14.12.2022, 10 Uhr, verkündet werden. Wie das ausfällt und ob die Rechtssache dann in weitere Instanzen geht, wird man abwarten müssen.
Zu 1.:
Es gibt kein NetzDG in der Schweiz. Braucht es auch nicht, denn in der Regel knicken Hoster ein, wenn eine Webseite von der politischen Linken stillgelegt werden will. Mir wurde auch schon eine Webseite mit 100 % legalem Inhalt abgeschaltet, weil ich nicht nur linke Positionen vertrete, sondern meine Meinung. Man hat mir einfach unterstellt, ich sei National-Sozialist, obwohl ich gar keiner sein kann, weil ich z.b. die Demokratie ausbauen und nicht abschaffen will.
Bei Twitter und Facebook ist es so, dass die Profile von rechten schweizern Politikern und schweizer Privaten auf reine Anfrage hin stillgelegt wurden. Ohne irgendwelchen Gerichts-Beschluss.
Zu 2.:
Blume klagt gegen Twitter. Hat aber offensichtlich den Verleumder nicht angezeigt. Und das dürfte ein Fehler sein. Würde Blume es ernst meinen, müsste er auch gegen den Verleumder Anzeige machen. Tut er es nicht wirkt die Geschichte auf mich ein wenig schräg.
Führt jetzt aber auf arge Abwege – es nutzt nichts, die Rechtssituation in der Schweiz heranzuziehen, wenn es um Positionen des Justizministeriums in Deutschland oder Rechtsfragen, die vor deutschen Gerichten verhandelt werden, geht.
Und zum Thema „Anzeige“: Ich gehe mal davon aus, dass sowohl Herr Dr. Blume als auch Rechtsanwalt Jun soweit im deutschen Rechtsgefüge bewandert sind, um diese Frage zu beantworten. Möglicherweise ist eine Anzeige erfolgt, aber im Sande verlaufen – ich weiß es nicht und damit bewegt sich das alles im spekulativen Bereich. Was es gibt, ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg, welches RA Steinhöfel erstritten hat, nach dem Dr. Blume „antisemitisch“ genannt werden darf. Wie das juristisch weiter geht, wird man sehen. Andererseits lässt sich einiges in der Causa Weinthal gegen Blume in diesem Artikel nachlesen.
Generell ist das NetzDG und die Sperrung von Inhalten aber höchst umstritten, wie man an der Diskussion sehen kann. Das sollten Gerichte, notfalls letztinstanzlich, klären – mir fehlt da der juristische Sachverstand – und die Diskussionen hier im Blog führen diesbezüglich nicht weiter bzw. bringen keinen neuen Erkenntnisgewinn. Ich habe mich daher notgedrungen dazu entschlossen, die Kommentierung hier jetzt zu sperren.
„Durch Aufforderung von wem? In einem Rechtsstaat mit gesunden Gesetzen wäre die Aufforderung nur durch ein Gericht möglich.“
Das ist genau der Grund, warum dieses „NetzDG“ so umstritten ist.
Jetzt verstehe ich das NetzDG. Das hat nichts mehr mit Rechtsstaat zu tun, bzw. er wird ausgehebelt, und kann für politische Zwecke missbraucht werden.
Das ist aber eine sehr steile These – das NetzDG wurde vom Parlament verabschiedet und kann als Ganzes sowie in Teilen angegriffen werden. Genau das passiert jetzt in den Verfahren des VG Köln, wobei es vor allem darum geht, ob diese oder jene Auflage des NetDG zulässig ist, oder ggf. dem Gemeinschaftsrecht der EU widerspricht. Auch eine grundsätzliche Klage vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dürfte in meinen Augen möglich sein. Wenn das kein Rechtsstaatsprinzip ist, weiß ich es auch nicht.