Gigaset Smart-Home-System seit dem 29. März 2024 Geschichte

Stop - PixabayDie Deutsche Gigaset befindet sich ja seit Ende Januar 2024 im Insolvenzverfahren. Es sollen zwar einige Geschäftszweige gerettet werden. Aber die Smart Home/Care Dienste wurden zum 29. März 2024 durch Abschaltung der Cloud-dienste deaktiviert, wie das Unternehmen hier mitteilte. Damit sind die entsprechenden Geräte (Kameras, Sensoren) nicht mehr per Apps nutzbar. Lediglich der lokale Alarm des Rauchmelders Gigaset Smoke funktioniert uneingeschränkt weiter. Die Geräte sind ihrer Funktionalität beraubt und nur noch Elektroschrott. Golem hatte hier vor einigen Tagen darauf hingewiesen – Fluch der Cloud. Danke an Ralf für den Hinweis.

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6 Antworten zu Gigaset Smart-Home-System seit dem 29. März 2024 Geschichte

  1. Luzifer sagt:

    Es gab für die Teile auch ne SDK… wer also programmieren kann ;-P Sind auch nur Microcontroller und Elektronik (geht halt nur für den Eigengebrauch wegen den Schutzrechten), aber grundsätzlich stimmt das schon, sind die nun Schrott… ich weis schon warum mein Smarthome alles auf eigenen Servern läuft! Offene Standards und eigene Server…
    Ist zwar alles etwas teurer als das Cloudgedöhns, aber da weis man was man hat und ist nicht abhängig. You get what you paid for!

  2. Daniel sagt:

    Es muss ja nicht mal unbedingt eine Firma in die Insolvenz rutschen. Es reicht schon wenn nach einer gewissen Zeit die Server für die Funktionen herunter gefahren werden weil es sich für den Hersteller nicht mehr lohnt. Von daher ist von Geräten Abstand zu nehmen die nur mit den Herstellerservern funktionieren.

    • Pau1 sagt:

      Leider müsste der Gesetzgeber klar verschreiben, dass der Hersteller anzugeben hat:
      „Gerät lässt sich nur nach Anmeldung und Hinterlegen persönlicher Daten in vollem Umfang benutzen“
      „Gerätefunktion benötigt Cloud Zugriff“

      Bei den Updates müssen die Hersteller inzwischen ja angeben, bis wann solche geliefert werden (Was nicht verhinderte, das ein Fachmagazin in einen KI generierten Artikel zu einem Gerät riet, das schon seit 2 Jahren keine Updates mehr bekam..)

    • R.S. sagt:

      Nicht nur das.
      Es gibt da noch viel mehr Scenarien, warum ein Zugriff auf den Server nicht mehr funktioniert.
      Z.B. Cyberangriff, technischer Defekt, etc.
      Und es muß auch die Infrastruktur funktionieren.
      Wenn z.B. der eigene Internetprovider Störungen hat und deshalb der eigene Internetanschluß nicht funktioniert, dann funktioniert auch das Smarthome-Zeugs nicht mehr.
      Oder was ist, wenn der Hersteller plötzlich auf die Idee kommt, für den Cloudzugang Gebühren zu verlangen?

      Durch die Cloud macht man sich nicht nur vom Geräte- und/oder Softwareanbieter abhängig, sondern auch von allem, was man zum Zugang zu den Clouddiensten braucht.

      Ich kaufe grundsätzlich keine Geräte, die zum Funktionieren einen Internetzugang brauchen.

  3. T Sommer sagt:

    Interessant finde ich hierbei das dort verlinkte Formular zur „Anmeldung Ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren“.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist eine Garantie nicht mehr existent, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt. Allerdings gibt es gegenüber dem Händler doch einen Gewährleistungsanspruch.
    Fragt sich also, ob Kunden, die das im letzten halben Jahr gekauft haben gegenüber dem Verkäufer das Recht haben, die Ware nach der Abschaltung der Server als „Mangelhaft“ zurückgeben können.

    • Anonym sagt:

      > Fragt sich also, ob Kunden, die das im letzten halben Jahr gekauft haben gegenüber dem Verkäufer das Recht haben, die Ware nach der Abschaltung der Server als „Mangelhaft“ zurückgeben können.

      Vorbehaltlich eines übersehenen Präzedenzurteils: nein! S. behelfsweise (1): „Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe nicht sichtbar, wohl aber im Keime vorhanden sein. Später auftretende Schäden, die nicht ihren Ursprung in einer bereits bei Gefahrenübergang vorhandenen Beschaffenheit haben, bleiben – weil nunmehr im Risikobereich des Käufers- außer Betracht!“

      (1) juristischer-gedankensalat.de/2010/02/12/der-kaufvertrag-die-sachmangelfreiheit-§-434-i-bgb-incl-streitstande/

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