Das generelle Kündigen eines Baussparvertrages nach 15 Jahren ab Abschluss des Vertrags durch die Bausparkassen ist unzulässig. Nachdem Oberlandesgerichte für die Baussparkunden entschieden hatten, ist nun erstmals wieder etwas Rechtssicherheit vorhanden.
Zum Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Bausparkasse Badenia AG und die LBS Südwest geklagt, nachdem Abmahnungen wegen der Kündigungspraxis nicht akzeptiert wurden. Zwei Oberlandesgerichte verboten ein generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn. Ich hatte im Blog-Beitrag Bausparkassen: Kein Kündigungsrecht nach 15 Jahren darüber berichtet.
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Diese Urteile wollten die Bausparkassen nicht akzeptieren und zogen vor den Bundesgerichtshof, um eine Revision anzustrengen.
Revisionen zurückgezogen
Vor wenigen Tagen teilte mir die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit, dass nach der Bausparkasse Badenia AG nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen hat. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (AZ XI ZR 474/18) wurde am 2. Juli 2019 abgesetzt.
Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Eine neue Kündigungswelle, die frühestens ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit endgültig vom Tisch.
„Das sind gute Nachrichten für die Kunden der LBS Südwest", sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einigen Tarifen hatte die LBS Südwest sich ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsabschluss in ihren Bausparbedingungen bereits seit 2005 vorbehalten. Darauf hätte sich die LBS ab dem Jahr 2020 berufen können. Gegen diese Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorgegangen. „Wir haben unser Ziel erreicht und eine weitere Kündigungswelle im Interesse der Verbraucher verhindert", so Nauhauser.
Das OLG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.08.2018 (AZ 2 U 188/17) die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die angegriffene Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige. Zuvor hatte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.06.2018 (AZ 17 U 131/17) die Berufung der beklagten Bausparkasse Badenia zurückgewiesen und unter anderem dargelegt, dass auch die dort streitige Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele.
Beide Bausparkassen legten zunächst Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, zogen diese aber wieder zurück. „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall 10 Jahre ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen", so Nauhauser.
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