Urteil gegen Aldi Süd wegen irreführender Preiswerbung

ParagraphDie Verbraucherzentrale hat kürzlich ein Urteil gegen Aldi Süd wegen "irreführender Preiswerbung" erstritten. Hintergrund war, dass Aldi Süd  einem Prospekt für Lebensmittel mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben hatte, was aber nicht sauber ausgewiesen war, worauf sich dies bezogen hat.

Konkret hatte die Aldi Süd Dienstleistungs-SE & Co. oHG zu einem Trick gegriffen. Man hatte in einem Prospekt für Lebensmittel mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben. Die Ermäßigung bezog sich aber auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). So konnte man die Preisermäßigung größer als gewährt aussehen lassen.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war diese Praxis ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Gesetz sieht vor, dass sich Werbung mit einer hervorgehobenen Preisreduzierung (beispielsweise durch eine Streichung oder die Angabe einer prozentualen Ermäßigung) immer auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen muss.

Aldi reagiert nicht auf Abmahnung

Da Aldi nach Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, landete der Fall vor Gericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 284/24) zugunsten der Verbraucherzentrale legte Aldi Berufung ein. Nun wurde die Position der Verbraucherzentrale bestätigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 43/25, nicht rechtskräftig) bestätigte mit seiner Entscheidung kurz vor Weihnachten das erstinstanzliche Urteil. Damit ist Aldi künftig untersagt, in Prospekten mit einer Preisreduzierung zu werben, die sich auf eine UVP und nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufrieden

"Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat", sagt Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Die Werbung mit angeblichen Preisermäßigungen ist seit Jahren ein großes Ärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher".

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht auch gegen andere Anbieter vor, die nach ihrer Auffassung irreführend mit Preisreduzierungen mit Bezug auf die UVP werben, darunter u.a. MMS E-Commerce GmbH (Media Markt/Saturn) und Amazon.
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"Händler lassen sich immer neue Tricks einfallen, um die Regelungen der Preisangabenverordnung zu umgehen. Das Gesetz aber ist eindeutig: Werbung mit Preisermäßigung muss sich immer auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen, wie viel sie wirklich sparen!", so Bernhardt weiter.

Die Verbraucherzentrale hat dem Themenfeld einen eigenen Artikel Die Tricks mit den Preisreduzierungen gewidmet.

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