Unzulässige Stornokosten: Reisebüro darf die nicht weitergeben

ParagraphEin Reisebüro darf unzulässige Kosten für die Stornierung einer Reise nicht an Kunden weitergeben, wenn diese deutlich auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben. Das Reisebüro handelt in diesem Fall selbst verbraucherrechtswidrig, wie ein Urteil festlegt.

Der Hintergrund

Ein 85-jähriger Verbraucher hatte beim Sillenbucher Reisebüro in Stuttgart, vor Beginn der Corona-Pandemie, eine Flusskreuzfahrt von Passau in die Ukraine gebucht.  Im Juni 2020 stornierte er – unter anderem wegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – die Reise und forderte seine Anzahlung in Höhe von rund 920 € zurück.

Der Veranstalter der Pauschalreise, die nicko cruises Schiffsreisen GmbH, verlangte daraufhin jedoch trotzdem, und unberechtigterweise, Stornokosten – die dem Kunden durch das vermittelnde Sillenbucher Reisebüro einfach weitergereicht wurden. Inklusive einer Androhung von rechtlichen Schritten, insofern er der Forderung nicht nachkomme.

Reisebüro leiste Hilfe bei Verstoß

"Obwohl der Verbraucher das Reisebüro schriftlich detailliert darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reisewarnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine Gebühren zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über die ‚Stornogebühr' zu", erläutert Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Dabei verlangte das Reisebüro auf eigenem Briefpapier "im Namen und im Auftrag von nicko cruises Schiffreisen GmbH" bei Verrechnung der Anzahlung weitere Stornokosten und drohte bei Nichtzahlung "weitere rechtliche Schritte an". "Damit macht sich das Reisebüro zum Gehilfen des Reiseveranstalters, da hier der Eindruck entsteht, dass die ungerechtfertigten Forderungen des Reiseanbieters rechtens sind", so Buttler weiter.

Entscheidung des OLG Stuttgart

Nachdem sich der Verbraucher an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewandt hatte, mahnte diese sowohl den Reiseveranstalter, als auch das Reisebüro ab und forderte beide auf, das unzulässige Verhalten einzustellen. Da beide die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, hat die Verbraucherzentrale Klagen beim zuständigen Landgericht eingereicht.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klagen abgewiesen; das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte nach Berufung der Verbraucherzentrale im Verfahren gegen das Reisebüro diese Entscheidung jedoch (Az. 2 U 75/21) und folgte der Ansicht, dass das Reisebüro als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherrechtswidrig gehandelt hatte.

Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe sie dem Veranstalter bei dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet.

"Dieses Urteil ist in dieser Form neu und stärkt die Verbraucherrechte", so Oliver Buttler. "Diese gerichtliche Entscheidung verdeutlicht, dass auch Reisebüros als Gehilfen für das rechtswidrige Verhalten von Reiseveranstaltern verantwortlich gemacht werden können".

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