Urteil des OLG Bamberg stutzt Vertragsstrafen von Parkplatzbetreibern

ParagraphViele Supermärkte lassen ihre Parkplätze von Parkraumbewirtschaftern betreiben. Geld verdienen diese über "Vertragsstrafen" bei Parkverstößen. Jetzt hat die Verbraucherzentrale ein Urteil vor dem OLG Bamberg gegen einen Betreiber erstritten. Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung der Parkgebühren erheben Betreiber von Parkflächen oft Vertragsstrafen via AGB. In einem Anerkenntnisurteil vom 4. März 2026 gibt das Oberlandesgericht Bamberg der Verbraucherzentrale Bremen recht gegen die Wemolo GmbH und bestätigt die Unzulässigkeit solcher Klauseln.

Ich hatte im Beitrag Falschparken: 'Vertragsstrafe von deinem Supermarkt' … über die Masche der Parkraumbewirtschafter berichtet, die bei nicht ausgelegter Parkscheibe oder überschrittener Parkzeit saftige "Vertragsstrafen" von PKW-Haltern verlangen. Parkraumbewirtschafter haben ein regelrechtes Geschäftsmodell daraus gemacht. Sie mieten die Parkplätze vom Eigentümer und finanzieren sich über immer kreativere "Vertragsstrafen". Im Beitrag Parkraumbewirtschaftung: Parken für 15 Minuten, kostet 47 Euro hatte ich Artikel von Focus und Spiegel verlinkt, die die Tricks der Firmen offen legen.

Verbraucherzentrale klagt gegen Wemolo GmbH

Parkraumbewirtschaftung ist vielen Autofahrerinnen und Autofahrern ein Ärgernis. Insbesondere denen, die nach dem Parken zusätzlich zu den nicht unerheblichen Gebühren bereits Strafzahlungen leisten mussten. Ohne sich einer Schuld bewusst zu sein, erhielten Betroffene auch schon bei kleinem Zahlungsverzug eine Rechnung, mit der unvorhergesehene Extrakosten von 50 Euro oder mehr verlangt werden.

„Abzocke", denken da einige. Und recht haben sie. Denn die Verbraucherzentrale Bremen hat wegen genau solcher Vertragsstrafen in den AGB des Parkraumbewirtschafters Wemolo GmbH geklagt und vor dem Oberlandesgericht Bamberg in einem Anerkenntnisurteil Recht bekommen.

„Die verbreitete Praxis von Firmen, auf Parkplätzen mit dubiosen Strafgebühren Geld einzutreiben, ist zum Teil ungesetzlich", fasst Marcus Wewer, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, zusammen. „Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg heute bestätigt. Das unlautere Geschäftsmodell, die Parkfläche im Auftrag des Inhabers zum Teil unentgeltlich zu bewirtschaften, um mit dieser Art Vertragsstrafen Kasse zu machen, ist in die Schranken gewiesen. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können solchen Zahlungsaufforderungen jetzt widersprechen."

Vertragsstrafen im Kleingedruckten

Parkraumüberwachungsunternehmen arbeiten mit AGB-Klauseln, um ihre Ansprüche gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern abzusichern. Häufig erfolgt dies, indem die Firmen Schilder mit "Kleingedrucktem" aufstellen. Wer die Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, erhält im Nachgang oftmals Post und wird aufgefordert, zusätzlich zu den Gebühren eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nicht selten wird hierbei ein Betrag von 50 Euro oder mehr verlangt. Dieser Praxis hat das OLG Bamberg jetzt einen Riegel vorgeschoben, wie die Verbraucherzentrale Bremen hier schreibt.

"Das OLG stärkt mit seinem Urteil die Verbraucherrechte! Es ist jetzt obergerichtlich geklärt, dass die Praxis vieler Parkplatzbetreiber gegen geltendes Recht verstößt. Verbraucherinnen und Verbraucher können nun unberechtigten Vertragsstrafen widersprechen", erklärt Parsya Baschiri, Fachbereichsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen.

OLG Bamberg gibt Verbraucherzentrale Bremen Recht

Das OLG Bamberg hat der Verbraucherzentrale Bremen in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen die Wemolo GmbH Recht gegeben und damit ein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz gefällt. Das Unternehmen hatte auf einem Parkplatz ein Schild mit AGB-Klauseln aufgestellt, durch die Kundinnen und Kunden bei verspäteter oder unterlassener Zahlung die Entrichtung einer pauschalen Vertragsstrafe von 40 Euro versprechen mussten. Das OLG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass dieses Vorgehen gegen zwingendes AGB-Recht (§ 309 Nr. 6 BGB) verstößt.

Eine solche Klausel ist damit unwirksam und kann nicht herangezogen werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher zur Kasse zu bitten.

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3 Kommentare zu Urteil des OLG Bamberg stutzt Vertragsstrafen von Parkplatzbetreibern

  1. Michael sagt:

    Habe ich selbst erlebt: Bin behindert und habe den "Orangenen-Parkausweis". Da ich kein eigenes Auto mehr habe nutze ich manchmal einen Mietwagen mit Fahrer*in. Obwohl der Park- und der Behinderten-Ausweis sichtbar ausgelegt waren kam eine Vertragsstrafe wegen 10 Minuten längerer Parkdauer.

    Meinem Widerspruch wurde vom hiesigen Gericht stattgegeben. Jetzt steht ein Verfahren über Schadensersatz -> "unzumutbare Beeinträchtigung und Belastung sowie Gesundheitsgefährdung" an ;-)

  2. Alter Sack sagt:

    Bei einem Parkplatz vor einem Netto-Supermarkt hatte ich vergessen, die Parkscheibe auszulegen. In der Folge musste ich an den Parkplatzbetreiber 20€ zahlen.
    Beschwerde beim Filialleiter erfolglos.
    Schriftliche Beschwerde, also ganz altmodisch per Brief (Email landet erfahrungsgemäß meist im Papierkorb des Mailclients ) bei der Nettozentrale mit der Drohung, auf für mich leicht erreichbare Alternativen zu wechseln, führte dazu, dass ich einen Einkaufsgutschein über 20€ erhielt.
    Sich wehren lohnt sich also!

  3. MaxM sagt:

    Ganz verstehe ich das Urteil nicht: Was bedeutet "zusätzlich zu den Gebühren"?
    "Wer die Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, erhält im Nachgang oftmals Post und wird aufgefordert, zusätzlich zu den Gebühren eine Vertragsstrafe zu zahlen."

    Die Gebühren werden doch pauschal erhoben. Ich parke z.B. länger als die erlaubten 2 Stunden. Dann "kostet" das pauschal – sagen wir mal – EUR 50,00. Vor Ort zahlen kann ich ja nicht mangels Parkautomaten, bekomme also eine Zahlungsaufforderung über EUR 50,00 und muss fristgerecht zahlen.

    Wo kommt da jetzt die Vertragsstrafe ins Spiel?

    Oder geht's nur darum, dass ich prinzipiell NICHT oder VERSPÄTET zahle?

    In einem solchen Fall stellt sich der Parker ja fahrlässig/absichtlich "stur" und warum sollte er dann nicht "zusätzlich" bezahlen sollen? Ist ja auch Aufwand für den Parkraumüberwacher?

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